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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 173/06
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 5
BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1
BGB § 613 a
BGB § 613a Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 520
1. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung des Betriebsveräußeres, wenn das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit gegen den Betriebsveräußerer und den Betriebserwerber festgestellt hat, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer unwirksam ist und der Betrieb auf den Betriebserwerber übergegangen ist.

2. Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn auch die Organisation des übernommenen Betriebes beim Betriebserwerber "in etwa" fortgeführt wird.

Hatte der Betriebserwerber einen geringen Teil der bei der Stahlproduktion anfallenden Tätigkeiten ausgegliedert (hier Verpackung von so genannten "Coils" (Stahlblechrollen)) und holt er diese Tätigkeit nach Kündigung der Verträge mit dem ausgesourcten Betrieb zurück und gliedert sie in seine vorhandene Betriebsorganisation, die auch weitere andersartige und umfassendere Verpackungstätigkeiten umfasst, wieder ein, liegt kein Betriebsübergang vor.


Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 3 Sa 173/06

Verkündet am: 19.10.2006

In dem Berufungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Dritte Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14.03.2006 - Az.: 3 Ca 3393/05 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Beendigungskündigung der Beklagten zu 1) (im Folgenden U. genannt) sowie einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) (im Folgenden A. genannt).

Der am ... geborene Kläger arbeitete seit dem 19.05.1994 als Vorarbeiter bei der U. . Sein Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.200,00 € brutto monatlich.

Betriebszweck der U. war das Verpacken so genannter Coils (Stahlrollen) auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit der A. bzw. deren Rechtsvorgängerin S. B. GmbH sowie der Firma B. B. G. GmbH (im Folgenden B. genannt), einer 75 %igen Tochter der A. , bzw. der Rechtsvorgängerin S. B. GmbH.

Zwischen der U. und der B. bestand seit 1993 ein als Dienstleistungsvertrag bezeichneter Rahmenwerkvertrag. Ein weiterer Rahmenwerkvertrag bestand zwischen der U. und der A. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Gegenstand der Rahmenverträge zwischen der U. und der A. sowie der U. und der B. war jeweils "das selbstständige und fachgerechte Verpacken von Feinblech als Coils". Coils sind Stahlrollen mit einer Breite von bis zu 2100 mm einer Höhe von bis zu 2200 mm und einem Gewicht bis zu 36 t. Als Leistungsort war in dem Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der A. das Werksgelände der A. im Kaltwalzwerk und im Vertrag mit der B. das der A. benachbarte Werksgelände der B. vereinbart. Das von der U. geschuldete Werk bestand in der bestellungsgemäßen Verpackung von Coils.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die S. B. GmbH, kündigten den Vertrag der Beklagten zu 2) - A. - mit der U. mit Wirkung zum 31.12.2005 und die B. GmbH ihren Vertrag mit der U. mit Wirkung zum 31.03.2006. Die U. beschäftigte 40 Arbeitnehmer.

Durch die Kündigung des Vertrages durch die S. B. GmbH entfiel ab dem 31.12.2005 nach Auffassung der U. die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für insgesamt 17 Arbeitnehmer. Auf Grund der Kündigung des Vertrages durch die B. GmbH zum 31.03.2006 war auch für die restlichen 23 Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gegeben. Die Beklagte zu 1) - U. - sah sich deshalb gezwungen ihren Betrieb mit gleichem Datum stillzulegen.

Die U. verhandelte im September 2005 einen Interessenausgleich mit ihren Betriebsrat. Gegenstand dieser Verhandlung waren sowohl die Entlassung der 17 Arbeitnehmer auf Grund der Kündigung des Auftrags durch die S. GmbH als auch die Entlassung der verbleibenden Arbeitnehmer der U. auf Grund der Kündigung der B. GmbH. Im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich wurde zwischen den Betriebsparteien eine soziale Auswahl hinsichtlich der 17 zuerst zu kündigenden Arbeitnehmer getroffen. Als Grundlage für die Auswahl einigten sich die Betriebsparteien auf Vorschlag des Betriebsrats auf eine Punktetabelle, die auch schon zuvor bei Entlassungen angewandt worden waren, wegen deren Inhalts auf Bl. 62 und 63 d. A. verwiesen wird. Wegen der Erläuterung dieser Liste wird auf Bl. 58 d. A. verwiesen.

Die Betriebsparteien haben gemeinsam auf einer weiteren Liste nochmals die 17 Arbeitnehmer aufgeführt, denen mit Wirkung frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden sollte. Auf Bl. 64 und 65 d. A. wird verwiesen.

Die Parteien schlossen sodann einen Interessenausgleich gemäß § 1 Abs. 5 KSchG mit den entsprechenden Namenslisten ab. Wegen des Inhalts des Interessenausgleichs wird auf Bl. 66 ff. d. A. verwiesen.

Auf der ersten Namensliste befinden sich die Namen der 17 Arbeitnehmer, denen auf Grund der Kündigung des Vertrages durch die S. B. GmbH - frühestens - zum 31.12.2005 gekündigt werden musste. Auf der zweiten Namensliste finden sich die Namen der Arbeitnehmer - unter anderem des Klägers -, denen auf Grund der endgültigen Betriebsstilllegung zum 31.03.2006 gekündigt werden sollte.

Der Betriebsrat wurde am 07.10.2005 nach § 102 BetrVG angehört. Herr S. traf sich an diesem Tag mit dem Betriebsrat unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zum Interessenausgleich, den Interessenausgleich selbst und die Liste zur Sozialauswahl. Dem Betriebsrat wurde nochmals mündlich und auch schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, denen in der Namensliste gemäß Anlage 2 zum Interessenausgleich aufgeführten Arbeitnehmern eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung auszusprechen. Der Betriebsrat wurde um Stellungnahme innerhalb einer Woche gebeten. Die Wochenfrist ließ der Betriebsrat verstreichen. Der Kläger hat die Betriebsratsanhörung pauschal bestritten.

Dem Kläger, der bei der B. eingesetzt wurde, wurde mit Schreiben vom 17.10.2005 von der U. das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006 gekündigt. Die Kündigung ging dem Kläger am 18.10.2005 zu. Hiergegen hat der Kläger am 03.11.2005 Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Verpackung der Coils für die B. bzw. die A. erfolgte auf im wesentlichen vier verschiedene Arten: Verpackung nur mit Bändern, Verpackung mit Bändern und Kantenschutz, Verpackung mit Bändern, Kantenschutz und Papier- oder Folienumhüllung, Containerverpackung. Zu jeder dieser Verpackungsarten gab es transport- und kundenspezifische Unterarten, die jeweils gesondert bestellt wurden. Zu den Verpackungstätigkeiten zählte auch das Zurechtschneiden des erforderlichen Verpackungsmaterials. Art und Umfang der Verpackung variierten je nach Größe und vorgesehener Transportart des Coils. Das Verpackungsmaterial selbst wurde von den Vertragspartnern der U. angeliefert. Es wurde jedoch von Mitarbeitern der U. ins Lager verbracht.

Für die B. galt im Einzelnen Folgendes:

Die B. unterhält ein Hochregallager. Dort werden verzinkte Coils verpackt und unverpackt gelagert. Die Lagerkapazität beträt ca. 4000 Coils. Der Betrieb des Hochregallagers, dessen Verwaltung, Bestückung und Entsorgung erfolgt EDV-gesteuert automatisch. Dabei wurde die Einzelbestellung, aus der sich die Art der jeweils geschuldeten Verpackung ergab, den U. -Arbeitnehmern per EDV zum Terminal unmittelbar in der Verpackungslinie übermittelt. Ausgehend davon bereiteten die U. -Arbeitnehmer die Verpackung vor. Diese Vorbereitung bestand darin, dass die je nach Art der geschuldeten Verpackung unterschiedlichen Verpackungsmaterialien dem Zwischenlager unmittelbar an der Verpackungslinie händisch entnommen und an der Verpackungslinie bereit gelegt wurden. Die Mitarbeiter der U. lösten den Transport der Coils aus dem Lager auf das Prisma und von dort zurück ins Lager durch Knopfdruck (Bereit- bzw. Fertigmeldung) aus. Ob die Coils in Einzelfällen während der Verpackung mit einem von U. -Mitarbeitern mittels einem von B. bereitgestellten "Dorn" nochmals angehoben werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig. In der Regel jedenfalls konnten sie, nachdem sie auf das Förderband gelegt worden waren, verpackt werden. Der Kran VUE1, der benutzt wurde, arbeitete automatisch auf Grund eines der B. zuzurechnenden EDV-Systems. Ob dann, wenn die automatisch arbeitenden, der B. gehörenden Betriebsmittel gestört waren, so dass z. B. keine Coils oder die falschen Coils vorgelegt wurden, die Störung von Mitarbeiterin der B. erledigt wurden, ist streitig. Das Coil wurde mit dem zugeschnittenen Papier ummantelt und mit Hilfe des so genannten Innenring das Papier in das Coilauge gefaltet eingestampft. Danach wurde die zugeschnittene Hartfaserummantelung (wenn bestellt) als Hülse verpackt, wobei der hier verwendete Verpackungsring aus dem Coilauge wieder herausgezogen wurde, um dann die Außenscheibe vorzulegen, um danach den Innenring wieder einschieben zu können. Sodann zurrten zwei Verpacker unter Zuhilfenahme eines Handspanners sowie einer Druckluftzange - beide von A. zur Verfügung gestellt - die Stahlbänder der Verpackung fest. Zunächst wurde dabei ein Band mittig um den Coilumfang gelegt und festgezurrt unter Zuhilfenahme des Handspanners und der Druckluftzange. Der zweite Kollege umlegt sodann den Kantenschutz außen (Außenring). Danach wurden um die Außenringe zwei weitere Bänder festgezurrt, um zuletzt vier Bänder durch das Coilauge zu zurren. Insgesamt wurden sieben Bänder verwandt. Zuletzt wurde das Coil mit einem Barcode versehen. Die Prismen, auf denen die jeweils zu verpackenden Coils automatisch abgesetzt wurden, wurden mit einem Förderband weiterbewegt. Nach Fertigstellung wurde durch einen Mitarbeiter der U. dann der schon erwähnte automatische Rücktransport von dem Prisma auf dem Förderband zurück in das Hochregallager ausgelöst. Zusätzlich hat bei B. eine Verpackung von Coils auf Verpackungsfeldern stattgefunden und zwar für eilige Coils, die direkt zur Auslieferung anstanden und insoweit ungeplant verpackt werden mussten. Wieweit die Arbeitnehmer der U. und der B. insoweit zusammen arbeiteten, ist streitig. Unstreitig ist, dass der zu bearbeitende Coil in Eilfällen per Kran von einem Mitarbeiter der B. auf dem entsprechenden Packfeld zur Verpackung abgesetzt wurde. Auch wieweit und wie oft eine Nutzung des Dorns zum Anheben der Coils im Bereich B. erforderlich wurde, ist streitig. Nach Auffassung der Beklagten wurde der Dorn zum Anheben der Coils nur sehr selten benutzt.

Unstreitig müssen bei ansonsten vergleichbarem Arbeitsablauf im Bereich Kaltwalzwerk/Inspektionslinie der A. die Coils bei Papier- und Folienverpackung mit dem fahrbaren Packdorn angehoben werden, um Papier oder Folie unter das zu verpackende Coil zu legen. Auch wurde das Coil in diesem Bereich im Ausnahmefall vom Förderband genommen, um im unmittelbar danebenliegenden Packfeld verpackt zu werden. Bei Coils, die leichter waren als 15 t, geschah dies mit dem Dornwagen. Bei Coils, die schwerer waren als 15 t, wurde dies mit dem bodengesteuerten Kran erledigt.

Im Betriebsteil KW Halle G erfolgte die Verpackung in Packfeldern mit 18 Prismen. Über den Transport im Einzelnen zu diesen Prismen herrscht Streit zwischen den Parteien.

Nach Behauptung des Klägers war in 37 bis 38 % aller Fälle der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dornwagen bzw. ein stationärer Dorn zu benutzen und zwar an der Inspektionslinie Förderband in 50 % der Fälle, an der so genannten 80-Zoll-Linie überhaupt nicht, da hier stets ein Kran benutzt werden musste, so dass sich insgesamt ein Prozentsatz nach Auffassung des Klägers von 37 bis 38 % ergibt. Den Anteil der Coils, die vom Band auf einem Packfeld verpackt wurden, gibt der Kläger mit höher als 50 % an. Insgesamt musste nach Auffassung des Klägers der Dornwagen bzw. der stationäre Dorn in 50 % der Fälle eingesetzt werden. Nach Auffassung der Beklagten ist dieser Prozentsatz mit 18 % bei B. und 4 % bei A. anzusetzen.

Die A. bzw. deren Rechtsvorgängerin bzw. B. haben Anfang der 90er Jahr die Verpackungstätigkeit in den genannten Bereichen, in denen die U. tätig war, ausgelagert.

In den Bereichen KW 13 und B. 2 lag und liegt demgegenüber die gesamte Coillogistik einschließlich der Coilverpackung auch während der Zeit, in der die U. tätig war, bei der A. bzw. deren Rechtsvorgängerin. A. hatte insoweit eine eigene Logistik aufgebaut, die als ganzheitlich bezeichnet wird, von der Entgegennahme produzierter Coils, der Lagerhaltung über die Verpackung und gegebenenfalls Zwischenlagerung bis hin zum Versand, die durch eine einheitliche Logistikorganisation umgesetzt wurde. Kennzeichnend ist in den Bereichen KW 13 und B. 2 u. a. die Mehrfachqualifikation sowie die Mehrfachverwendung der in diesen Bereichen tätigen Arbeitnehmer. Kennzeichnend ist ferner ein flexibler kapazitätsorientierter Personaleinsatz, keine Bindung an feste Schichten. In dieser Organisation gibt es nicht nur den "Nur"-Verpacker und auch nicht den mit eigener Struktur teilbetrieblich organisierten Verpackungsprozess. Die Arbeitnehmer wurden in den bei A. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und bei B. verbliebenen genannten Bereichen eingesetzt bei dem Coiltransport, bei der Nachbearbeitung der Coils (so genanntes Frisieren), bei der Bedienung der Waage (Wiegen und hiefür notwendige Systemeingaben in die EDV), Ausdruck der Verpackungsanweisungen, bei dem Weitertransport zu den Packfeldern, bei dem Verpacken einschließlich Systemeingaben, bei Beendigung der Verpackung, bei dem Weitertransport zum Versand, bei dem Versand (Bearbeitung der Versandpapiere, Ladungskontrolle, Ladungssicherung, Kontrolle der Ladungssicherung, Verladen auf die Schiene und LKW). Für die nächst höhere Ebene des so genannten Tagesmeisters bedeutet Mehrfachqualifikation und Mehrfachverwendung u. a. die umfassende Verantwortung für den Gesamtprozess in den Bereichen KW 13 bzw. B. 2. Die wiederum nächst höhere Ebene der Arbeitsvorbereiter plant den Gesamtprozess in Abstimmung mit der der Logistik vorgelagerten Produktion und der nachgelagerten speditionellen und kaufmännischen Abwicklung der Coillieferungen und disponiert die Verpackungsmaterialflüsse. Die Disposition der Mitarbeiter und Tagesmeister erfolgt bereichsübergreifend zwischen KW 13 und B. 2 je nach Arbeitsmenge. Je nach Arbeitsmenge erfolgt auch die Bestimmung der Schichten und deren personelle Stärke.

Die Kündigung der Verträge mit U. beruhte darauf, dass per 01.01.2006 bzw. per 01.04.2006 die Eingliederung der Coillogistik in den Bereichen KW und B. in die bestehende A. eigene ganzheitliche Coillogistik unter dem Namen Zentrale Coillogistik (ZeCoLog) erfolgen sollte.

Die Beklagte hat die Stellenbeschreibung des Leiters der Zentralen Coillogistik, der Arbeitsvorbereiter/innen, der Tagesmeister und der "Mitarbeiter in der Coillogistik" des neuen Bereich ZeCoLog eingereicht, auf deren Inhalt verwiesen wird (vgl. Bl. 105 ff. d. A.). Dem Betriebsleiter der ZeCoLog ist danach die Leitung und Führung für alle Tätigkeiten der Verpackung, Verladung und des Transports des neugegründeten Bereichs nach Darstellung der Beklagten übertragen. Diese Verantwortung bezieht sich auf die Personalführung und -entwicklung, die Einhaltung des Budgets, die Planung und Organisation, außerdem die Umsetzung der Ziele des Konzern bzw. des Vorstands. Die jeweiligen Arbeitseinsätze werden von der Arbeitsvorbereitung der Beklagten zu 2) in Verbindung mit der Disposition und der Versandabteilung gesteuert. Die Disposition und Bestellung von Verpackungsmaterial wird zentral für alle Einzelwerke der Beklagten zu 2) durch die ZeCoLog durchgeführt. Durch die Arbeitsvorbereiter werden die Arbeitsaufträge an die Schichtführer geleitet. Von dort werden die Mitarbeiter in den jeweiligen Arbeitsbereichen eingesetzt. Dies erfolgt in der Regel zu Schichtbeginn, kann jedoch auch innerhalb einer Schicht erfolgen. Für die Mitarbeiter der A. gibt es keinen festen Arbeitsplatz mehr. Die Mitarbeiter des Personalpool müssen, wie sich aus den Stellenbeschreibungen ergibt, über EDV-Kenntnisse, unterschiedliche Kranscheine, Befähigungsnachweise für Förderfahrzeuge, Kenntnisse zur Bedienung von unterschiedlichen Lagerverwalterungssystemen, Verpackungs- und Verladekenntnisse verfügen. Die Beklagte ist für die neuen Aufgaben umfassend zertifiziert. Auf die Anlage 8 (Bl. 126 ff. d. A.) wird verwiesen. Wie weit diese Organisationsänderungen umgesetzt worden sind zum 01.01. bzw. 01.04.2006 ist zwischen den Parteien streitig.

Die Firma A. hat von der U. keinen Arbeitnehmer übernommen. Auf Grund der ausgeurteilten Weiterbeschäftigung waren jedoch zunächst ca. 30 Arbeitnehmer der U. bei A. tätig und zwar bis Ende September bzw. Mitte Oktober, den Zeitpunkten, zu denen die mündlichen Verhandlungen vor der Berufungskammer stattfanden, in denen der Großteil der Verfahren vergleichsweise erledigt werden konnte. Auch in den Verfahren, in denen in diesen Monaten zunächst streitig entschieden wurde, wurden mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens inzwischen Vergleiche (Ausscheiden gegen Abfindung) vereinbart.

Der Kläger hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten,

die streitgegenständliche Kündigung sei unwirksam, da ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auf A. vorliege. Bei den durch die U. verrichteten Verpackungstätigkeiten habe es sich weniger um Dienstleistungen als vielmehr um Produktionstätigkeiten gehandelt, die nahtlos durch A. bzw. B. fortgeführt würden. Bei der Verpackungstätigkeit der U. seien die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel im Wesentlichen unverzichtbar für die U. , um ihrem Betriebzweck, die Herstellung versandfertiger Coils, nachgehen zu können. Wesentlich sei auch der Ablauf der Arbeitsorganisation, der voll umfänglich durch die Anweisungen der A. bzw. B. vorgegeben gewesen sei. Dass die Betriebsmittel der U. nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten, was unstreitig ist, sei nach der Rechtsprechung des EuGH unbeachtlich. Es komme auch nicht darauf an, dass die Betriebsmittel nicht Eigentum der U. gewesen sein. Maßgeblich sei, dass die U. auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der A. bzw. deren Rechtsvorgängerin und B. zur Nutzung dieser Betriebsmittel befugt gewesen sei. Maßgeblich sei auch, dass die U. für die Verrichtung ihrer Tätigkeit räumlich in die Produktionsstätte der A. bzw. B. gebunden gewesen sei, was unstreitig ist. Die A. bzw. B. übernähmen nicht nur die Produktionsmittel, sondern auch die Arbeitsorganisation nahtlos und führten die Verpackungstätigkeiten auch zukünftig in gleicher Art und Weise fort. Daher bleibe die Identität des Betriebes der U. auch zukünftig bestehen. Hier ändere auch das Umstrukturierungskonzept der A. mit dem Projekt ZeCoLog nichts, diese Planungen seien jedenfalls zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in keiner Weise umgesetzt gewesen.

Der Kläger hat die Betriebsratsanhörung bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger durch die ordentliche Kündigung vom 29.09.2005 nicht beendet worden ist;

2. die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger gemäß § 613 a BGB zu den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1. ab dem 01.04.2006 zu beschäftigen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten,

die streitgegenständliche Kündigung sei auf Grund der Betriebsstilllegung der U. begründet und sozial gerechtfertigt. Ein Betriebsübergang auf A. liege nicht vor. Es fehle bereits am Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit, da es sich auch bei der U. nicht um einen abgrenzbaren Betrieb bzw. Betriebsteil gehandelt habe. Allenfalls habe es sich bei der U. um einen betriebsmittelarmen Dienstleister gehandelt. Die Beklagten haben ferner behauptet, die Verpackungstätigkeit der U. sei zu 95% durch Handarbeit erfolgt. Die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel seien zwar für die Verpackung der Coils notwendig, hätten jedoch keine wesentliche Rolle gespielt. Diese Betriebsmittel seien in Ermangelung einer eigenwirtschaftlichen Nutzung durch die U. auch nicht der U. zurechenbar. Der U. sei lediglich die Tätigkeit des Verpackens selbst übertragen. Die U. stelle nicht selbst her, sei insbesondere nicht - was unstreitig ist - an der Herstellung der Coils beteiligt. Die U. habe auch nichts - was ebenfalls unstreitig ist - mit dem Versand der Coils zu tun. Die der U. zurechenbare Wertschöpfung bestehe vorliegend alleine in der menschlichen Arbeitskraft bei dem Verpacken der Coils. Da jedoch unstreitig kein Arbeitnehmer der U, übernommen worden sei, scheide eine Wahrung der betrieblichen Identität und damit ein Betriebsübergang aus. Selbst wenn man von einem Übergang des Betriebes der U. auf A. ausgehe, handele es sich nicht um eine 1:1-Übernahme. Auf Grund des Organisationskonzepts der A. bzw. B. gehe das Verpacken der Coils in dem Projekt ZeCoLog derart auf, das nicht mehr von einem eigenständigen abgrenzbaren Betrieb bzw. Betriebsteil ausgegangen werden könne. Hintergrund hierfür sei, dass die ZeCoLog seit Ende 2002 - unstreitig - ein umfassendes Rationalisierungs- und Optimierungsprogramm (FIT-Projekt) durchführe. Hierdurch werden durch Neustrukturierung bis Ende 2005 ca. 1700 Planstellen - unstreitig - abgebaut. Auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung sei zum 01.01.2006 der Bereich Zentrale Coil Logistik gegründet worden, in dem der Verpackungsvorgang der Coils integriert wurde. Anders als die U. sei A. - was unstreitig ist - für sehr viel mehr Bereiche im Bereich der Coil-Produktion zertifiziert. Die Betriebsorganisation sei umgesetzt.

Die Beklagte zu 1) bestätigt im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten zu 2). Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Das Anerkenntnis unter Punkt 3 des Interessenausgleichs bewirke eine Vermutungswirkung dahingehend, dass der Betriebsrat tatsächlich alle für die Beurteilung der Kündigungen notwendigen Informationen erhalten habe. Schließlich sei - unstreitig - an drei verschiedenen Tagen über den Interessenausgleich verhandelt worden. Dabei seien dem Betriebsrat nicht nur - unstreitig - sämtliche Sozialdaten aller Arbeitnehmer mitgeteilt worden, sondern es sei auch über ihre Tätigkeitsfelder und entsprechenden Eingruppierungen informiert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 93 ff. d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 14.03.2006 folgendes Urteil verkündet:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2005 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1. ab dem 01.04.2006 zu beschäftigen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 13.200,00 €.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4/10 sowie die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. zu je 3/10 zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 227 ff. d. A. verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Beklagten zu 1) - U. - am 10.05.2006 und der Beklagten zu 2) (A. ) am 23.05.2006 zugestellt. Die Beklagte zu 1) - U. - hat gegen dieses Urteil mit einem am 9. Juni 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Juli 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die U. hat im wesentlichen den Sachvortrag zu den Interessenausgleichsverhandlungen und zur Betriebsratsanhörung wiederholt und zur Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, auf die Schriftsätze der A. in erster Instanz verwiesen. Da kein Betriebsübergang vorliege, hätte das Arbeitsgericht die ausgesprochene Kündigung als wirksam ansehen müssen.

Die Beklagte zu 2) - A. - hat mit einem am 21. Juni 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem 30. Juni 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte zu 2) greift das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen an und fasst ihren erstinstanzlichen Sachvortrag noch einmal zusammen. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Leistungserbringung der U. , der Beklagten zu 1), habe sich auf die Verpackung beschränkt. Zwar sei richtig, dass der Transport aus dem Lager ebenso wie der Rücktransport durch Knopfdruck ausgelöst worden sei durch Mitarbeiter der U. , alles weitere sei jedoch ausschließlich in der Verantwortung der B. bzw. der Beklagten zu 2), der A. , passiert. Die Coils seien von der U. unbeeinflusst durch die B. -Organisation mit dem automatisch arbeitenden B. -Betriebsmitteln der U. auf den Prismen so vorgelegt, dass die dort von der U. vorbereitete Verpackung durch die U. erfolgen konnte. Die Kräne hätten automatisch gearbeitet und hätten deshalb nicht durch U. -Arbeitnehmer bedient werden können. Seien die automatisch arbeitenden B. -Betriebsmittel gestört gewesen, so dass z. B. keine Coils oder die falschen Coils vorgelegt wurden, habe die B. mit eigenen Arbeitnehmer die Störung beseitigt. Die U. -Arbeitnehmer hätten Fehlermeldungen lediglich an die B. -Ansprechpartner weitergegeben. Die U.- Arbeitnehmer hätten auch keine Coils aus dem Hochregallager ausgewählt. Dies sei Sache der B. gewesen. Die Bodenverpackung, die neben der Verpackung am automatisierten Band erfolgt sei, habe maximal 20 bis 30 Coils pro Woche betragen. In manchen Wochen sei überhaupt kein Coil außerhalb der automatisierten Anlage verpackt worden. Diese Coils seien in jedem Fall nur von B. -Arbeitnehmer vom Boden aus mit einem Kran gesteuert worden. Im Bereich B. sei keine Dornnutzung zum Anheben von Coils erfolgt, jedenfalls sei dieses für die U. -Tätigkeit nicht prägend gewesen. Es sei lediglich dann zur Nutzung des Dorns gekommen, wenn die Verpackung von den hierfür eingesetzten U. -Arbeitnehmern nicht fachgerecht vorbereitet worden sei und deshalb das Coil noch einmal habe angehoben werden müssen. Dies sei ein absoluter Ausnahmefall gewesen.

Im Betriebsteil KW Halle G sei die Leistungserbringung innerhalb von zwei Packfeldern im Bereich des so genannten Kaltwalzwerkes der A. erfolgt. Die Packfelder seien mit - unstreitig - jeweils 18 fest im Hallenboden verankerten Prismen versehen. Die Coils seien von A. per Brückenkran auf den Prismen in den beiden Packfeldern abgesetzt, dort von der U. verpackt und nach erfolgter Verpackung wieder aufgenommen und durch die A. in ihren Versand weitertransportiert. Dies sei durch den Kran Nr. 137 erfolgt, der unstreitig A. gehört und auch von A. -Arbeitnehmern bedient wurde. Die Coils seien auch nicht von U. -Arbeitnehmern ausgesucht. Die Kranfahrer der A. seien nicht von U. -Mitarbeitern angewiesen worden. A. -Arbeitnehmer hätten die Coils für den A. -Kranfahrer von oben sichtbar mit den Ziffern 1 bis 5, je nach Verpackungsart, gekennzeichnet und die aus der EDV generierten Etiketten mit den Verpackungsbestellungen in das "Auge" in der Mitte des jeweiligen Coils gelegt. Der Kranfahrer habe aus der Kennzeichnung gewusst, wie das jeweilige Coil zu verpacken sei. Der Abruf der Coils zur Verbringung in das Packfeld sei nach A. -Vorgabe erfolgt. U. -Arbeitnehmer hätten auch niemals nachgelagerte Arbeiten verrichtet. Coils mit einem Gewicht von über 15 t seien - unstreitig - nur mit dem vorerwähnten Brückenkran 137 zu den Packfeldern transportiert worden, leichtere Coils nicht nur mit dem Brückenkran, sondern auch mit dem so genannten Dornwagen. Die U. habe im Zwei-Schicht-Betrieb unstreitig insgesamt zwei Arbeitnehmer eingesetzt, die den Dornwagen der A. bedienen konnten, und damit neben dem Brückenkran leichtere Coils zu den Packfeldern transportiert. Im U. -Betriebsteil KW/Halle G seien vom 01.01. bis 31.12.2005 551.000 t Coils verpackt, davon 99.788 t Coils leichter als 15 t. Maximal diese Coils = 18 % hätten von der U. nicht nur verpackt, sondern mit dem Dornwagen auch transportiert werden können. Der Schwerpunkt der Leistungserbringung habe damit bei der Verpackung gelegen. Im Bereich KW/Inspektionslinie seien wie bei B. die von der U. zu verpackenen Coils auf einem mit Prismen versehenen Förderband gelaufen. Hier seien die Coils allerdings mit einem Packdorn kurz angehoben worden, um Papier oder Folie unter das zu verpackene Coil zu legen. Auch hier seien im Ausnahmefall Coils vom Förderband genommen und im unmittelbar daneben liegenden Packfeld verpackt, allerdings maximal 4 % im Jahre 2005.

Mit dem Entschluss die Logistik weiter zu vereinheitlichen sei die Entscheidung zum Insourcing von solchen Funktionen, die Anfang der 90er Jahre outgesourct wurden, verbunden. Ziel des Insourcing sei es, betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern der A. auf Grund des so genannten FIT-Projektes zur Effizienzsteigerung zu vermeiden. Die Verpackung solle, wie auch bereits in den Bereichen KW 13 und B. 2 in eine gesamte Coillogistik eingefügt werden. In den Veränderungen liege kein Betriebsübergang. Zum einen liege keine Identitätswahrung vor, da eine völlig anders geartete Arbeitsorganisation durchgeführt werde. In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, setzte die Identitätswahrung voraus, dass der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführe, sondern einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernehme. Dies sei nicht geschehen. Genüge für die in Rede stehende Tätigkeit ein vergleichsweise geringer Qualifikationsgrand der Arbeitnehmer, seien die Arbeitnehmer leicht austauschbar und es komme deren Know-how keine entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu. Solche Tätigkeitsbereiche seien vielmehr geprägt von ihrer Arbeitsorganisation, der sich daraus ergebenden Aufgabenzuweisung an den einzelnen Arbeitnehmer und dem in der Organisationsstruktur verkörperten Erfahrungswissen. Es handele sich bei den Betriebsteilen B. , KW/Halle G und KW/Inspektionslinie um zwei getrennt zu beurteilende Betriebsteile. Die Leistungserbringung sei getrennt vergeben und habe auf getrennten Vertragswerken beruht. Der Arbeitnehmereinsatz habe sich bei der U. auf die jeweiligen Betriebsteile beschränkt. In den jeweiligen Betriebsteilen sei der Arbeitnehmereinsatz in festen Schichten/Teams erfolgt. Die U. -Leistungserbringung sei im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts nicht betriebsmittelreich. Im Betriebsteil B. habe überhaupt keine Nutzung von Betriebsmitteln der A. wie Kräne, Gabelstapler oder Förderwagen stattgefunden. Ausgenommen sei die Gabelstaplernutzung, die maximal dreimal pro Woche erfolgte, um die Verpackungsmaterialen nachzulegen.

Die Beklagte zu 1) - U. - vertritt die Auffassung, es handele sich um einen einheitlichen Betrieb und begründet ihre Auffassung im Einzelnen. Im Übrigen stellt sie die Arbeitsabläufe wie die Beklagte zu 2) - A. - dar.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14.03.2006 (Az.: 3 Ca 3393/05), soweit durch dieses festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die streitbefangene Kündigung beendet worden ist, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die jeweiligen Berufungen der Beklagten zu 1.) und 2.) zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen.

Es sei richtig, dass sich die Leistungserbringung der U. auf die Verpackung der ihr zur Verfügung gestellten Coils beschränke. Allerdings beinhalte der Verpackungsvorgang Vor- und Nacharbeiten, die die Beklagte bei ihrem Vortrag gegenüber dem Gericht negiert habe. Das Förderband, auf denen die Coils bei B. gelegt werden, sei ein Anhang des Hochregallagers und stelle ein seitens der A. zur Verfügung gestelltes Betriebsmittel da, welches für den Verpackungsvorgang unerlässlich sei. Hinzukomme die Betätigung von EDV- und Anwendungsprogrammen. Auch die Hallenkräne, bodenpunktgesteuert, und Dornwagenstapler sowie der stationäre Dorn seien von Mitarbeitern der U. bedient worden. Das gleiche gelte für den im B. stehenden Kran VUE1, der auch im Störfall von Mitarbeitern der U. in Stand gesetzt worden sei. Für den Verpackungsprozess im Bereich B. sei eine ständige Kommunikation der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) - U. - und der B. nötig gewesen. Korrektur der Platzdaten hätten auf Veranlassung der Mitarbeiter der U. erfolgen müssen, um die Kranführer der A. , die insoweit tätig geworden seien, in die Lage zu versetzen, entsprechend der Angaben auf den Etiketten für das zu verpackende Coil, dieses auf die dann richtigen Plätze abzusetzen. Die Mitarbeiter der U. hätten stets eine Bestandsaufnahme der Verpackungsmaterialen gemacht und diese an die B. weitergeleitet, die daraufhin die fehlenden Verpackungsmaterialien veranlasst habe. Bei Anlieferung habe die Entladung der Lkws - unstreitig - den Mitarbeitern der U. oblägen. Dazu sei auch das Betriebsmittel Stapler benutzt worden. Im Bereich KW sei bei der "Spalte 2" überwiegend fast 100 % der Coils mit dem Dornwagen seitens der U. -Mitarbeiter abgeholt und auf die Verpackungsfelder verbracht worden. Von der Inspektionslinie Förderband seien ca. 50 % durchlaufende Coils entweder mit dem Dornwagen oder mit einem so genannten Ersatzdorn (einem stationären Dorn für Coils bis 30 t) angehoben worden. Der so genannte Ersatzdorn war unstreitig fest am Förderband der Inspektionslinie angebracht und wurde von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) bedient. Mit dem gleichfalls zu Verfügung stehenden Dornwagen für Coils unter 15 t seien Coils vom Förderband der Inspektionslinie gehoben und zur Seite gestellt worden, sofern auf dem Förderband der Inspektionslinie durch Verpackungsarbeiten am stationären Dorn ein Stau entstanden sei. Nur an der "80-Zoll-Linie" seien alle Coils mit dem Brückenkran transportiert worden. Insgesamt habe sich der Einsatz sowohl des stationären Dorns als auch des Dornwagens an der Inspektionslinie Förderband auf 50 % der zu bewegenden Dorns belaufen, insgesamt einschließlich der "80-Zoll-Linie" sei von 37 bis 38 % auszugehen. Bis Ende Dezember 2005 sei auch im KW-Bereich der Kran von dem Mitarbeiter C. bedient worden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 sei die Kanzleisteuerung durch eine bodengesteuerte Funksteuerung ersetzt. Im Übrigen hätten die Coils bei verschiedenen Arbeitsvorgängen angehoben werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 374-376 d. A. verwiesen. Auch hätten die Mitarbeiter dem Kranführer der B. Weisungen und Signale beim Absetzen der Coils auf die Prismen gegeben. Bezüglich des Vortrags des Klägers über seine Tätigkeit auf den Packfeldern wird auf Bl. 378-381 d. A. verwiesen. Die Regelschichtbesetzung habe nicht nur aus einem Vorarbeiter und zwei Verpackern bestanden, sondern aus einem Vorarbeiter und drei Verpackern bestanden.

Im Übrigen werde die Verpackung produzierter Coils sowohl durch die A. als auch durch die B. zwingend fortgeführt. Die A. übernehme nunmehr die Tätigkeit der U. im Rahmen des beschriebenen Verpackungsprozesses. Weder die A. noch die B. hätten in den betrieblichen Bereichen KW/Halle G, KW/Inspektionslinie, respektive B. die beschriebenen Betriebsmittel verändert. Auch seien keine Veränderungen in den Hallen erfolgt. Der Verpackungsprozess werde vielmehr mit den gleichen Betriebsmitteln durch die A. aufrechterhalten. Auch die Verpackungsarten hätten sich nicht geändert. So habe die A. auch das Know-how der Mitarbeiter der U. insoweit abgefragt. Eigenes Personal habe bei Übernahme der Tätigkeit durch die A. nicht zur Verfügung gestanden, sondern es sei dann das zuvor von der U. geschulte Personal eingesetzt worden. Dies habe für beide Bereiche gegolten. Die A. habe ihre eigenen Mitarbeiter nicht von den Mitarbeitern der U. schulen lassen müssen, sofern sie ein ganzheitliches, eigenes, völlig neues Coillogistiksystem mit arbeitstechnisch eigenständigen Verpackungstätigkeiten hätte anwenden wollen. Die Mehrfachqualifikation der eingesetzten Mitarbeiter werde bestritten.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründungs- und Berufungserwiderungsschrift sowie den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 9. Oktober 2006, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufungen sind statthaft. Es handelt sich um Bestandschutzstreitigkeiten.

2. Die Berufung der Beklagten zu 2) - A. - ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.

3. Auch die Berufung der Beklagten zu 1) (U. ) ist zulässig. Die erkennende Kammer folgt nicht der Auffassung der Kammern 1 und 2 des Landesarbeitsgerichts Bremen, die die Berufungen der Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung in Parallelfällen für unzulässig erachtet haben.

a) Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG gelten die Vorschriften der ZPO über das Berufungsverfahren auch im Arbeitsgerichtsprozess, es sei denn, das Arbeitsgerichtsgesetz enthält Sonderregelungen. Anzuwenden ist deshalb auch § 520 ZPO. Nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 dieser Vorschrift muss der Berufungskläger, sofern er sich nicht auf den Vortrag neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel beschränkt, konkret angeben in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH NJW-RR 1998, Seite 354 (355)). Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt grundsätzlich nicht (vgl. BAG NJW 2005, Seite 1884). Mit dem Begründungszwang soll erreicht werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird indem der Berufungsführer angehalten wird, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und sich darüber zu erklären, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch sollen Gericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können (vgl. BGH NJW 1999, Seite 3126).

Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dazu gehört die Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt (BGH NJW 2001, Seite 228; BGH NJW-RR 2002, 1499). Da die Berufung in erster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muss sich sinnvollerweise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzung orientieren (BGH NJW 2003, Seite 2531).

Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) (U. ) befasst sich im Wesentlichen mit einer Darstellung des Sachverhalts. Sie beschreibt die von der U. ausgeübte Tätigkeit, weist darauf hin, dass die Verträge mit der B. und den S. , als Rechtsvorgängerin der A. von diesen gekündigt wurden und dass sie deshalb den Entschluss gefasst hat, ihren Betrieb still zu legen. Sie beschreibt Interessenausgleichsverhandlungen, die soziale Auswahl, das Ergebnis der Interessenausgleichsverhandlungen und die Betriebsratsanhörung.

Weiter heißt es in der Berufungsbegründung:

"Das Arbeitsgericht hat sein stattgebendes Urteil hinsichtlich des Feststellungsantrages des Klägers darauf begründet, dass ein Betriebsübergang vorliege. Ein Betriebsübergang ist jedoch nicht gegeben. Wir beziehen uns zur Frage des Betriebsübergangs vollumfänglich, einschließlich der dort enthaltenen Beweisangebote, auf die Schriftsätze der S. im erstinstanzlichen Verfahren.

Da das Arbeitsgericht vorliegend einen Betriebsübergang bejaht hat, hat es, aus seiner Sicht denknotwendig, eine weitere Prüfung der Kündigung nicht vorgenommen. Da aber kein Betriebsübergang vorliegt, hätte es bei einer Prüfung der weiteren Kündigungsvoraussetzungen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Dies ergibt sich aus dem dargestellte Sachverhalt."

b) Bei der Beurteilung, ob die Berufung den genannten Anforderungen genügt, ist im zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts aus Sicht der Beklagten zu 1), der U. , das für sie prozessual bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens darstellt. Mit der Bejahung eines Betriebsüberganges scheidet die Beklagte zu 1) aus dem Arbeitsverhältnis mit ihren Arbeitnehmern aus, da die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber übergehen (vgl. BAG NZA 1997, Seite 937). Die Kündigungen, insbesondere ihre soziale Rechtfertigung, sind nicht weiter zu überprüfen. Hinzukommt, dass mit einem Betriebsübergang für die U. jegliche Sozialplanpflicht entfällt. Eine solche tritt jedoch ein, wenn die Klagen abgewiesen werden, wie es durch das Berufungsurteil geschehen ist.

Die Beschwer der Beklagten liegt im Ausspruch im Tenor zu 1., der aber - solange das Gericht einen Betriebsübergang feststellt - keine finanziellen oder juristischen Auswirkungen auf die Beklagte zu 1) - U. - hat, sondern lediglich bewirkt, dass durch das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) - A. - fortgesetzt werden konnte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beklagte zu 1) - U. -, nachdem die Aufträge mit Ende Dezember 2005 bzw. Ende März 2006 gekündigt wurden, nicht wissen kann, wie die Arbeitsorganisation bei der Beklagten zu 2) aussieht, ob mithin die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang vorliegen. Andererseits war die Einlegung der Berufung für die Beklagte zu 1) zwingend erforderlich, weil ansonsten der Tenor zu Ziffer 1. rechtskräftig geworden wäre, auch wenn, wie durch das Berufungsurteil geschehen, ein Betriebsübergang nicht festgestellt wird.

c) Die Beklagte zu 1) - U. - hat deshalb mit ihrem Vortrag zur Betriebsbedingtheit der Kündigung und zur Betriebsratsanhörung alles das vorgetragen, was sie aus eigener Kenntnis vortragen konnte, um, für den Fall dass ein Betriebsübergang nicht festgestellt wird, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihr behauptete Betriebsbedingtheit der Kündigung und die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Die Beklagte zu 1) hat mithin den Vortrag erbracht, der aus ihrer Sicht nötig war, um die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Ziffer 1. des Tenors zu vermeiden und dem Berufungsgericht und dem Kläger deutlich zu machen, dass aus ihrer Sicht über die betriebsbedingter Kündigung zu entscheiden ist, da nach Auffassung der Beklagten zu 2) - A. - und ihrer eigenen Auffassung, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie sich insoweit auf den Vortrag der Beklagten zu 2) beruft, ein Betriebsübergang nicht vorliegt. Mehr konnte in der gegebenen prozessualen Situation von der Beklagten zu 1) - U. - nicht verlangt werden, zumal ihr eigene Kenntnisse zu den Umständen, die gegen einen Betriebsübergang sprechen, nicht bekannt sein müssen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist mithin zulässig.

II.

Die Berufungen hatten auch in der Sache Erfolg.

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) - A. - ist begründet, da die Voraussetzungen des § 613a BGB nicht vorliegen.

a) Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff "wirtschaftliche Einheit" bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnende Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG AP Nr. 303 zu § 613a BGB; EuGH 11.03.1997 - C - 13/95 (Ayse Süzen)). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar (BAG Urteil vom 29.06.2000 - 8 AZR 520/99 -). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20.11.2003 - C - 340/01 (Carlito Abler).

Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Betrieb muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen. Wesentliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung und Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebes nicht (BAG AP Nr. 186 zu § 613a BGB). Nach der bisherigen Rechtsprechung des 8. Senats des BAG hatte eine wertende Beurteilung zu erfolgen, ob im Eigentum eines anderen stehende oder vom Auftragnehmer genutzte Betriebsmittel dem Betrieb als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden können. Nur dann seien sie in die Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden habe, einzubeziehen. Wesentliches Abgrenzungskriterium war danach, dass dem Berechtigten die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind. Dieses Merkmal ist hinsichtlich der materiellen Betriebsmittel, die im Eigentum eines Dritten stehen, nach der Auslegung des EuGH in der Güney-Görres-Entscheidung vom 15.12.2005 (EuGH - C- 232/04) für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht mehr maßgebend. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich danach nach den Umständen des konkreten Falles. Allerdings ist auch beim Erwerb eines Betriebes oder Betriebsteils erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. So hat das BAG entschieden, dass die Fortführung eines Schadensservicebüro dann nicht vorliegt, wenn die einzelnen Aufgaben dieses Büros in die schon vor der - im zu entscheidenden Fall - Verschmelzung vorhanden gewesenen verschiedenen Betriebsorganisationen des Konzerns integriert worden sind. Damit, so das BAG, ist die frühere organisatorische Einheit nicht übertragen, sondern zerschlagen worden. Die ursprüngliche wirtschaftliche Einheit ist nicht erhalten, sondern aufgelöst worden. Der "aufnehmende" Konzern hat die wirtschaftliche Einheit, so das BAG, nicht fortgeführt, sondern in seinem Interesse in die Konzernorganisation eingepasst. Dabei hat das BAG ausdrücklich erklärt, dass nur die geplante Zerschlagung einer Einheit ebenfalls zur Auflösung der Einheit führt. Seit wann dies so geplant war, so das BAG, "kann dahinstehen" (BAG NZA 2006, 990 (993)).

b) Dass eine Fremdvergabe einer bisher hausinternen wahrgenommenen Aufgabe, namentlich einer Dienstleistung (hier Verpackung), als Übergang durch Rechtsgeschäft anzusehen ist, lässt sich unmittelbar der Anwendung dieses Merkmals entnehmen. Jedoch führt auch der Rückfall dieser Aufgabe an das auftraggebende Unternehmen auf Grund einer Vertragsbeendigung dazu, dass der Betrieb, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf den früheren Auftraggeber übergeht (EuGH 10.12.1998 - C - 127/96). Allerdings setzt dies voraus, dass es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeiten nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. EuGH a.a.O.). Der EuGH weist in dieser zuletzt genannten Entscheidung erneut darauf hin, dass nicht notwendigerweise bedeutsame materielle und immaterielle Betriebsmittel zu einer solchen Einheit gehören, sondern auch eine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern, denen eine gemeinsame Aufgabe eigens auf Dauer zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann. Bei der anschließenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer Einheit erfüllt sind, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Der bloße Umstand, dass die z. B. von einem Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, selbst ausgeführten Reinigungsarbeiten einander ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vom ersten auf das zweite Unternehmen schließen. Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihre Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. EuGH a.a.O.). Soweit in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft miteinander verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (vgl. EuGH a.a.O.).

c) Legt man diese Grundsätze, denen die Kammer folgt, dem unstreitigen bzw. nicht ausreichend vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten zu Grunde, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vorliegen.

aa) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass auch nach dem Vortrag des Klägers, der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer händischen Verpackung von Coils lag. Die Hilfsmittel, die im Wesentlichen im Transport der Coils an den Verpackungsplatz, entweder Laufband oder festinstallierte Verpackungsplätze, benutzt wurden, standen im Eigentum der Beklagten zu 2), der Firma A. und stehen auch, nachdem die Anfang der 90er Jahre "ausgesourcten" Tätigkeiten "zurückgeholt" wurden, im Eigentum der Beklagten zu 2). Übergegangen im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs sind diese Betriebsmittel nicht. Lediglich die Nutzungsvereinbarung wurde aufgehoben, mit der Folge, dass die Betriebsmittel Dornwagen, feststehender Dorn, sofern sie nicht ohnehin von der Firma A. bedient wurden, jetzt auch in vollem Umfang von der Eigentümerin eingesetzt und bedient werden. Eine betriebliche Einheit ist damit nicht übergegangen. Ein Nutzungsvertrag ist gekündigt worden. Aus einer Kündigung der Fremdnutzung einen rechtgeschäftlichen Übergang einer betrieblichen Einheit zu sehen, erscheint der Kammer nicht möglich, solange nicht die weiteren vom EuGH genannten und oben wiedergegebenen Umstände hinzukommen.

Zu berücksichtigen ist dabei im zu entscheidenden Fall, dass der zeitliche Umfang der Nutzung der zur Verfügung gestellten Transportmittel einen verschwindend geringen Teil der Verpackungstätigkeiten ausmachte. Die Parteien haben keinen bestimmten übereinstimmenden Zeitanteil genannt. Aus der übereinstimmenden Tätigkeitsbeschreibung ist jedoch zu entnehmen, dass die Dornwagen im Kaltwalzwerk für den Transport zum Verpacken benutzt wurden, nach Darstellung des Klägers in insgesamt 37 % der Fällen, nach Meinung der Beklagten in 18 % der Fälle und dass sie während des Verpackungsvorgangs in einem Teil der Fälle zum Anheben der Coils, damit das Verpackungsmaterial unter die Coils gelegt werden konnte, benutzt wurden, wobei der zeitliche Anteil der Nutzung der Hilfsmittel an der gesamten Verpackung eines Coils auch von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt wurde. Geht man davon aus, dass im "Betriebsteil" B. , in dem der Kläger tätig war, der Transport der Coils im Wesentlichen durch Kräne erfolgte, die auf "Knopfdruck" der U. -Mitarbeiter in Bewegung gesetzt wurden und in wenigen Fällen ein Anheben der Coils für einige Momente durch einen Dorn, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der "Transportmittel" bzw. der Dornwagen prägend für die Tätigkeit des Klägers und seiner Kollegen war, da er zeitlich in keinem Verhältnis zu den eigentlichen Verpackungstätigkeiten stand. Nichts anderes gilt,. wenn man berücksichtigt, dass ein Teil der Coils auf stationäre Dorne gesetzt wurden. Der zeitliche Anteil des Transports durch Mitarbeiter der U. zu deren Verpackungstätigkeiten ist nicht dargelegt.

Ob es sich bei den Betriebsteilen B. und Kaltwalzwerk um einen einheitlichen Betriebsteil der U. oder zwei selbstständige Betriebsteile oder Betriebe handelt, kann dahinstehen.

Bei der Gesamtbetrachtung ist ferner zu berücksichtigen, dass die A. keinen Arbeitnehmer von der U. übernommen hat, sondern die Tätigkeit mit eigenen Kräften fortgesetzt hat. Dass sie zuvor ihre Mitarbeiter von den U. -Mitarbeitern hat einweisen lassen, ändert nichts an der Tatsache, dass ohne U. -Mitarbeiter der Betrieb nahtlos fortgesetzt wurde.

bb) Des Weiteren hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass sie für die Bereiche, in der sie selbst für die Coilverpackung zuständig war, eine völlig andere Betriebsorganisation eingeführt hatte. Das Verpacken ist in diesen Bereichen ein Teil einer einheitlichen Organisation des "Verwaltens und Verpackens" der fertigen Coils von der Lagerung bis zum Versand. Diese Organisation bedarf vielseitig einsetzbarer Arbeitnehmer, wie die Beklagte für die bisherige Tätigkeit und für die nach Wiedereingliderung der Verpackung durch die unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibungen, die die Beklagte vorgelegt hat und die von dem Kläger nicht als "nicht bestehend" oder "Phantombeschreibungen" bestritten worden sind, dargelegt hat.

Die Beklagte hat zudem substantiiert vorgetragen, dass sie das "Zurückholen" der Verpackung im Bereich B. und im Bereich KW in diese Organisation einbinden will und dies plant. Zwar hat der Kläger diesen Plan als "Zukunftsmusik" bezeichnet, dass ein solcher Plan nicht besteht, ist jedoch ebenfalls nicht substantiiert bestritten worden. Zudem hat das BAG darauf hingewiesen, dass auch eine geplante Zerschlagung einer Einheit zur Auflösung der Einheit führt.

Nicht ausreichend ist zudem nach Auffassung der Kammer das Bestreiten einer bereits umgesetzten Planung. Dass die Verpackungstätigkeiten weiterhin auf die gleiche Art und Weise erledigt werden wie bei der Beklagten zu 1), der U. , spricht nicht dagegen, dass sie eingebettet sind in ein anderes Lagerungs-, Verpackungs- und Versendungskonzept, das die Beklagte zu 2) sehr substantiiert von der Einteilung der Mitarbeiter, von dem Einsatz der Mitarbeiter, von der Gesamtorganisation beschrieben hat. Auf Grund der Weiterbeschäftigungsentscheidungen des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven in vielen Parallelfällen, konnte der Kläger ohne große Schwierigkeiten, selbst wenn er nur für kurze Zeit oder gar nicht in dem Betrieb der Beklagten zu 2) tätig war, feststellen oder feststellen lassen durch Befragen seiner Kollegen, wie denn tatsächlich die Organisation im Bereich ZeCoLog abläuft. Hinzukommt, dass nach Auffassung der Kammer, wie auch das Bundesarbeitsgericht zu Recht in der Entscheidung vom 06.10.2005 (NZA 2006, Seite 990 (993)) festgestellt hat, der Beklagten zu 2) eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen muss, um die Planung mit ihren eigenen Mitarbeitern umzusetzen. Dass dieser Umsetzungsprozess noch nicht einmal begonnen hat, ist ebenfalls vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Letztlich ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass kein Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) - U. - übernommen wurde, dass keine wesentlichen Betriebsmittel "übergegangen" sind nach Kündigung des Nutzungsvertrages, dass die Benutzung der Betriebsmittel nur einen geringen zeitlichen Anteil der tatsächlichen Verpackungstätigkeiten ausmachte, dass kein einziger Arbeitnehmer der U. übernommen wurde und dass die Organisationseinheit sich bei der Beklagten zu 2) - A. - nicht "1:1" wieder findet, sondern eingebettet ist, in ein gesamtes "Coilverwaltungs- und -versendungskonzept", das durch eine eigene Abteilung, Zentrale Coil Logistik = "ZeCoLog", organisiert und betrieben wird.

Ein Betriebsübergang konnte nach allem nicht festgestellt werden, weshalb die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen werden musste.

3. Auch die gegen die Beklagte zu 1) - U. - erhobene Kündigungsschutzklage ist unbegründet.

a) Die Beklagte zu 1) hat zu Recht eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.

aa) Der Arbeitgeber kann eine betriebsbedingte Kündigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem dann aussprechen, wenn eine innerbetriebliche Organisationsentscheidung vorliegt, die zur Folge hat, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den zu kündigenden Arbeitnehmer entfällt. Eine derartige innerbetriebliche Maßnahme liegt vor, wenn aus Anlass außerbetrieblicher Umstände eine offene oder verdeckte Organisationsmaßnahme beschlossen wird. Soweit der Arbeitgeber sich auf innerbetriebliche Gründe, d. h. auf eine Maßnahme, durch die er seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit verwirklicht, beruft, kann das Gericht wegen des kündigungsschutzrechtlichen Grundsatzes der freien Unternehmerentscheidung diese nur noch darauf untersuchen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG AP Nr. 8, 11 und 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Betriebliche Erfordernisse sind dann als dringend anzusehen, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung bestehenden betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art als durch eine Beendigungskündigung zu entsprechen.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der des Zugangs der Kündigung. Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund "Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit" vorliegen.

Entschließt sich der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen seinen Betrieb stillzulegen, ist dies eine Unternehmerentscheidung, die nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nachzuprüfen ist (vgl. BAG EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 22; KR-Griebeling, 8. Aufl., § 1 KSchG Rz 579). Eine Betriebsstilllegung setzt den ernsten und endgültigen Entschluss des Unternehmens voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen längeren, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (BAG EzA § 613a BGB Nr. 4). Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist schon vor dem Zeitpunkt der Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist entbehrt werden kann.

bb) Zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers stand die Kündigung des Vertrages der U. mit der B. aber auch mit der Beklagten zu 2) fest. Die Betriebsparteien hatten einen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, in dem die Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch die Kündigungen unter Berücksichtigung der sozialen Auswahl festgeschrieben worden waren. Der Kündigungsgrund "Betriebsstilllegung" wurde auch von dem Kläger im gesamten Rechtsstreit nicht in Frage gestellt. Auch die soziale Auswahl wurde nicht gerügt. Der Interessenausgleich mit Namensliste hat insoweit auch den Kläger nicht zu einer Rüge der sozialen Auswahl veranlasst, die Kündigungen erfolgten wie im Interessenausgleich festgelegt.

b) Auch die Anhörung des Betriebsrats der Beklagten zu 1) ist nicht zu beanstanden.

aa) Zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gehört, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht eindeutig zu erkennen gibt und die beabsichtigte Kündigung konkretisiert. Dazu ist erforderlich, dass er die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers bezeichnet, es sei denn er beabsichtigt allen Arbeitnehmern des Betriebs zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen und dies dem Betriebsrat entsprechend mitteilt. Zur Bezeichnung der Person gehören neben dem Namen auch die maßgebenden sozialen Daten des Arbeitnehmers soweit sie dem Arbeitgeber bekannt sind, wobei er sich auf die Mitteilung des Arbeitnehmers verlassen kann. Zu den maßgebenden sozialen Daten gehören die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflicht und gegebenenfalls Schwerbehinderung des Arbeitsnehmers. Eine Mitteilung der sozialen Daten ist entbehrlich, soweit sie dem Betriebsrat bereits bekannt sind (vgl. LAG Berlin EzA § 102 BetrVG 1972; LAG Köln LAGE § 102 BetrVG Nr. 44). Bei einer beabsichtigten Betriebsstilllegung ist grundsätzlich das genaue Datum der Betriebsstiellegung dem Betriebsrat mitzuteilen. Es genügt aber, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilt, der Betrieb solle schnellstmöglich vollständig und endgültig aufgegeben werden, alle Arbeitsplätze im Unternehmen würden ersatzlos wegfallen und die Frage einer Sozialauswahl stelle sich nicht, da allen Mitarbeitern zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden solle. Nach Abschluss des Verfahrens über einen Interessenausgleich nach § 102 BetrVG genügt es für die Angabe des Kündigungstermins, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsstilllegung mitteilt. Ist der Betrieb bereits stillgelegt, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilt, er wolle allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Termin kündigen (vgl. BAG 18.01.2001 Rzk III 1 b Nr. 37; LAG Hamm Rzk III 1b Nr. 33).

bb) Die Beklagte hat sehr dezidiert vorgetragen, dass Herr S. am 07.10.2005 sich zum alleinigen Zweck der förmlichen Einleitung des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG mit dem Betriebsrat der Beklagten getroffen hat, dass unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zum Interessenausgleich, den Interessenausgleich selbst und die Liste "Sozialauswahl" dem Betriebsrat hierbei nochmals mündlich und auch schriftlich mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, denen in der Namensliste gemäß Anlage 2 zum Interessenausgleich aufgeführten Arbeitnehmern eine betriebsbedingte, fristgerechte Kündigung zum 31.03.2006 auszusprechen. Auf dieser Namensliste stand auch der Kläger.

Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass der Interessenausgleich nach einer 3-tägigen Verhandlung abgeschlossen wurde, in dem alle Gesichtspunkte einschließlich der sozialen Daten im Einzelnen erörtert wurden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betriebsrat in der Ziffer 3 des Interessenausgleichs "zugestanden" hat, zu den beabsichtigten fristgerechten betriebsbedingten Kündigungen aller Mitarbeiter alle für die Beurteilung der Kündigungen notwendigen Informationen erhalten zu haben. Dem Betriebsrat war also die Stilllegungsabsicht, die Kündigung der Aufträge durch A. bzw. B. , die dieser Stilllegungsentscheidung des Arbeitgebers zu Grunde lag, die Kündigung der Arbeitnehmer zu zwei Zeitpunkten je nach Kündigung des Auftrag durch die A. bekannt. Aus den Namenslisten waren die sozialen Daten, Kündigungsfristen etc. ebenfalls bekannt.

Bei dieser Situation reicht ein einfaches Bestreiten der Betriebsratsanhörung nicht aus. Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche Fehler im Anhörungsverfahren vorgekommen sind bzw. welche Daten und Tatsachen zu den aus den Interessenausgleichsverhandlungen bereits bekannten und in dem Gespräch am 07.10.2005 erörterten noch hätten dem Betriebsrat mitgeteilt werden müssen. Ein insoweit substantiierter Vortrag ist durch den Kläger jedoch nicht erfolgt.

Die Kammer kann nach allem einen Verstoß gegen § 102 BetrVG nicht feststellen.

Die betriebsbedingte Kündigung ist mithin sozial gerechtfertigt.

Auch die Klage gegen die Beklagte zu 1) - U. - musste deshalb abgewiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Kammer hatte die Revision zugelassen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung Urteile der Kammern 1 und 2 des Landesarbeitsgerichts Bremen vorlagen, in denen in gleichgelagerten Fällen die Berufungen der Beklagten zu 1) als unzulässig abgewiesen worden waren. Die Urteile in diesen Verfahren sind nicht abgesetzt, da die Parteien sich nach Urteilsverkündung verglichen haben. Die Revisionszulassung in diesem Rechtsstreit kann jedoch deshalb nicht "rückgängig gemacht werden".

Ende der Entscheidung

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